30 Z. 57 f., später bestätigt, vgl. S. 7 Z. 1 und pag. 1402 Z. 5 ff.). Damit wollte er sich ganz offensichtlich entlasten, weil er diesfalls – nota bene als Rechtshänder (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1393 Z. 32 f.) – ja nicht gleichzeitig mit dem Messer hätte zustechen können. Hingegen verfängt das Argument der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte zufolge Zeitablauf einfach nicht mehr habe daran erinnern können, wo genau er die Hände gehabt habe (vgl. pag. 1407), nicht.