Überdies wurde er im Strafverfahren PEN 17 421 gegen D.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind wiederum die Seiten des Protokolls gemeint). Der Beschuldigte widersprach sich mehrmals selber, wenn er beispielsweise in der tatnächsten Einvernahme noch aussagte, er habe unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung mit D.________ das Handy in der rechten Hand gehabt (pag. 599 Z. 48 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Januar 2017 dann aber zu Protokoll gab, er habe beide Hände in den Jackentaschen gehabt (pag. 603