somit mit der Vorinstanz als konstant, Erinnerungslücken eingestehend, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend und in sich logisch, mithin glaubhaft (vgl. pag. 1267 f., S. 48 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Kernsachverhalt nicht glaubhaft. Dieser wurde im eigenen Strafverfahren am 21. April 2015 polizeilich (pag. 598 ff.), am 23. Januar 2017 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 602 f.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1168 ff.) als beschuldigte Person einvernommen. Überdies wurde er im Strafverfahren PEN 17 421 gegen D._____