1407) ist insofern beizupflichten, als dass dies selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob die Verletzungen mit einem Messer zugefügt wurden oder allenfalls mit einem anderen scharfen Gegenstand und sich allein aufgrund der Fotos natürlich ebenso wenig auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lässt. Hingegen lässt sich aus dem Notfallbericht jedenfalls nichts entnehmen, was den von D.________ geschilderten Vorgang ausschliessen würde. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ somit mit der Vorinstanz als konstant, Erinnerungslücken eingestehend, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend und in sich logisch, mithin glaubhaft (vgl. pag.