Es handelt sich um typische Abwehrverletzungen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1414), welche auch für medizinische Laien ohne Weiteres als Schnittwunden einordbar sind. Den zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) ist insofern beizupflichten, als dass dies selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob die Verletzungen mit einem Messer zugefügt wurden oder allenfalls mit einem anderen scharfen Gegenstand und sich allein aufgrund der Fotos natürlich ebenso wenig auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lässt.