Z. 26 f.), er der Polizei in Biel nicht vertraue (pag. 1401 Z. 42) und ihm die Polizei in der Vergangenheit nicht geholfen habe (pag. 1401 Z. 43 f.), überzeugen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1407) nicht. Die von D.________ beschriebenen Verletzungen, welche ihm durch den Beschuldigten mit einem Messer zugefügt worden seien, sind schliesslich zum einen durch den Notfallbericht des U.________ (Spital) (pag. 595 f.) und zum anderen durch die Fotos (aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert) objektiviert. Es handelt sich um typische Abwehrverletzungen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stv.