1414) ist weiter beizupflichten, dass D.________ kein Interesse daran gehabt hätte, nach dem Vorfall die Polizei zu verständigen, wenn sich dieser so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten dargestellt bzw. wenn D.________ den Beschuldigten tatsächlich zuerst und ohne Vorwarnung mit einem Schlagstock angegriffen hätte. Diesfalls hätte wohl eher der Beschuldigte die Polizei gerufen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach ja gar nichts gewesen bzw. es nicht so schlimm gewesen sei (pag. 1171 Z. 25, pag. 1401 Z. 44 f.), er halt nicht einer sei, der sofort zur Polizei gehe (pag. 1171 Z. 26 f.), er der Polizei in Biel nicht vertraue (pag.