Der mangelnde Detaillierungsgrad der Aussagen von D.________ in der bloss rund halbstündigen Einvernahme vom 16. Mai 2014 ist sodann offensichtlich auf die Art und das Thema der polizeilichen Befragung zurückzuführen – konkret liess man D.________ nicht in freier Rede erzählen, sondern liess ihn zunächst pauschal die bisherigen Angaben zum Ereignis vom 21. April 2015 bestätigen (pag. 608 Z. 14 ff.)