Letzteres stimmt mit der im Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 festgehaltenen Meldezeit 06.38 Uhr, überein (vgl. pag. 585). Hingegen treffen die zeitlichen Angaben des Beschuldigten, wonach D.________ die Polizei erst gegen Mittag avisiert habe (vgl. pag. 1171 Z. 28 f.), offensichtlich nicht zu. D.________ hat auch eingestanden, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise an die genaue Art des vom Beschuldigten angeblich eingesetzten Messers (pag. 605 Z. 63 ff., wonach die Klinge ca. 10 cm lang und silbern gewesen sei, er aber nicht sagen könne, ob es ein Küchen- oder ein Taschenmesser gewesen sei). Der mangelnde Detaillierungsgrad der Aussagen von D.___