, S. 4 Z. 25 ff., pag. 1165 Z. 26 ff.). Weiter für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, dass D.________ die Geschehnisse auch zeitlich gut einordnen konnte. So geht aus seinen tatnächsten Angaben hervor, dass er den Beschuldigten um 06.24 Uhr das erste Mal angerufen habe (pag. 605 Z. 20 f.; bestätigt auch durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme, vgl. pag. 599 Z. 44), um 06.29 Uhr habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, wo er bleibe (pag. 605 Z 24 f.), und um 06.37 Uhr habe er schliesslich die Polizei alarmiert (pag. 605 Z. 37 f., Z. 47 ff.). Letzteres stimmt mit der im Anzeigerapport vom 6. Juni 2015 festgehaltenen Meldezeit 06.38 Uhr, überein (vgl. pag.