1165 Z. 11 ff.). Er habe den Beschuldigten mit der Stange nicht geschlagen (pag. 606 Z. 73 ff.). Auch der Beschuldigte sei aufgestanden und habe einen Besen genommen, welcher auch dort rumgestanden sei (pag. 605 Z. 35 f., pag. 1165 Z. 15). Er, D.________, habe in den Wohnblock flüchten, die Tür hinter sich verschliessen und die Polizei alarmieren können (pag. 605 Z. 36 ff., pag. 606 Z. 73, S. 4 Z. 22 f., pag. 1165 Z. 17). Dass er selber bewaffnet gewesen sei, stellte D.________ ebenso konstant in Abrede. Er habe nie einen Teleskopstock besessen, keinen solchen dabeigehabt und den Beschuldigten erst recht nicht damit geschlagen (pag. 609 Z. 43 ff., Z. 50 ff., S. 4 Z. 25 ff., pag.