Die vom Beschuldigten erlittenen Schürfwunden am Kopf und am linken Unterarm sowie die Prellungen am Rücken (vgl. die Fotos aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert), sind ebenfalls ohne Weiteres damit vereinbar. Dem diesbezüglichen Einwand der Verteidigung, wonach ein solches Vorgehen physikalisch sehr unwahrscheinlich sei, zumal der Beschuldigte klar kräftiger sei als D.________ (vgl. pag.