595 f.) und die Fotos (aus dem Verfahren gegen D.________, PEN 17 421, nicht paginiert) objektivierten Verletzungsbild übereinstimmend aus, als er den Beschuldigten an dessen rechten Arm gepackt habe, habe dieser ihn wahrscheinlich mit dem Messer an seiner linken Hand und am linken Oberarm verletzt (pag. 605 Z. 39 ff., S. 4 Z. 6 ff. und Z. 15 f., pag. 1164 Z. 36 ff., Z. 40 f.). Inwiefern beim Ein-