Z. 34 ff.). Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe mit der rechten Hand eine Bewegung in seine Richtung gemacht (pag. 605 Z. 28 ff., S. 4 Z. 6 und Z. 8, pag. 1164 Z. 36). Daraufhin habe er, D.________, den Beschuldigten mit seiner linken Hand am rechten Arm und mit seiner rechten Hand am Kragen gepackt, sich rückwärts zu Boden fallen lassen und seine Beine in den Bauch des Beschuldigten gedrückt (pag. 605 Z. 28 ff., pag. 606 Z. 72 ff., S. 4 Z. 17 ff., pag. 1164 Z. 36 f.). Dabei führte er mit dem durch den Notfallbericht (pag. 595 f.) und die Fotos (aus dem Verfahren gegen D.