Auch darauf wird – sofern relevant – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. In seinem eigenen Strafverfahren (PEN 17 421) wurde D.________ am 21. April 2015 (pag. 604 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 23 ff.]) als Auskunftsperson und am 16. Mai 2015 (pag. 608 ff. [bzw. Akten PEN 17 421 pag. 7 ff.]) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2018 (Akten PEN 17 421, nicht paginiert; mit den nachfolgend genannten Seitenzahlen sind die Seiten des Protokolls gemeint) als beschuldigte Person befragt.