, S. 42 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Anschluss in der Beweiswürdigung vor. Ergänzend sind auch die in oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 1390 ff.) sowie die im Strafverfahren gegen D.________ (PEN 17 421) aktenkundigen Fotos (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «HV») und Aussagen von allen drei Beteiligten (Akten PEN 17 421, nicht paginiert, Faszikel «Anzeige vom 6.6.2015» und «HV») einer Würdigung zu unterziehen. Auch darauf wird – sofern relevant – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.