1409), vermag diesen schliesslich nicht zu entlasten bzw. bedeutet selbstredend nicht, dass er am 22. März 2014 gegenüber der Polizei keine Gewalt angewendet bzw. nicht gedroht hat. Zusammenfassend kommt die Kammer somit zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht namentlich den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 24. März 2017) als erstellt an.