1403 Z. 10 ff., wonach die Polizisten ihm die Sache einfach unbedingt hätten anhängen wollen). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten im Rahmen der polizeilichen Anhaltung keine Gewalt angewendet hatte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1409), vermag diesen schliesslich nicht zu entlasten bzw. bedeutet selbstredend nicht, dass er am 22. März 2014 gegenüber der Polizei keine Gewalt angewendet bzw. nicht gedroht hat.