1408), liegen keinerlei Hinweise vor. Vielmehr sind die Behauptungen des Beschuldigten lediglich Ausdruck seiner Haltung, welche sich wie ein roter Faden durch sein Aussageverhalten zieht und wonach immer die Umstände oder andere Personen ein rechtskonformes Verhalten seinerseits verunmöglichen, er selber aber niemals Schuld daran hat (vgl. beispielhaft auch pag. 1170 Z. 354 ff., wonach ihm der Polizist auch jetzt noch das Leben schwer mache; pag. 1403 Z. 10 ff., wonach die Polizisten ihm die Sache einfach unbedingt hätten anhängen wollen).