1326 ff.). Hingegen enthält der Bericht keine Beurteilung des körperlichen Befindens des Beschuldigten am 22. März 2014 – was angesichts des in der Zukunft liegenden Datums auch äusserst unlogisch wäre. Dafür, dass die Polizisten vom Beschuldigten etwas verlangt hätten, was für diesen in körperlicher Hinsicht schlicht nicht machbar gewesen wäre (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1408), liegen keinerlei Hinweise vor.