Wenn die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang sodann geltend machte, der mit Berufungserklärung eingereichte Notfallbericht vom 1. März 2014 belege, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 körperlich noch nicht wieder in bester Verfassung gewesen sei (pag. 1408), so ist ihr entgegen zu halten, dass aus dem erwähnten Bericht lediglich hervorgeht, dass nach dem Unfallereignis vom 1. März 2014 in Biel gleichentags ärztliche Diagnosen gestellt, die Behandlung notiert und das weitere Prozedere festgehalten wurden (pag. 1326 ff.).