1170 Z. 30 ff.) – auch diese Aussagen des Beschuldigten sind klar aggravierend und überdies auch unlogisch, will doch der Beschuldigte wissen, dass es sich bei der Person, welche ihn von hinten in den Rücken getreten (pag. 1170 Z. 32 f.) um Herrn T.________ gehandelt habe (pag. 1170 Z. 34). Wenn die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang sodann geltend machte, der mit Berufungserklärung eingereichte Notfallbericht vom 1. März 2014 belege, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 körperlich noch nicht wieder in bester Verfassung gewesen sei (pag.