26 der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass er den Polizisten vor Ort explizit gesagt habe, er könne sich wegen seiner Rückenschmerzen nicht auf den Boden legen, brachte der Beschuldigte sogar erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal vor (pag. 1107 Z. 31 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der Beschuldigte überdies als Grund für seine Weigerung, sich auf den Boden zu legen, erstmals, dass der Boden dreckig gewesen sei (pag.