570 Z. 110 ff.). Auch seine Freundin, die Zeugin P.________, sei, obwohl sie ruhig im Auto gesessen sei, aus dem Auto gezerrt und auf den Boden geworfen worden (pag. 570 Z. 113 ff.). Während die Polizei übertriebene Gewalt gegen ihn angewendet haben soll, will sich der Beschuldigte nur deshalb gewehrt und die Polizisten beleidigt haben, weil er Rückenprobleme bzw. Schmerzen gehabt habe (pag. 570 Z. 105 f., Z. 110 f. und Z. 112 f.). Diese vermeintliche, das eigene Verhalten entschuldigende Erklärung ist bereits deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte sie erst rund ein Jahr nach dem Vorfall und damit offensichtlich verspätet vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen