570 Z. 102 ff.). Anschliessend bezichtigte der Beschuldigte die Polizisten – nota bene rund ein Jahr nach dem Vorfall – erstmals explizit der übertriebenen körperlichen Gewaltanwendung, indem er ausführte, ein Polizist habe ihn von hinten zu Boden gestossen und sie hätten dann zu fünft versucht, ihm Handschellen anzulegen, wobei ein Polizist ihm sein Bein in den Rücken gedrückt habe, was ihm wirklich weh getan habe (pag. 570 Z. 107 ff.). Die Polizisten hätten es nicht geschafft, ihm die Handschellen anzulegen, weil er sich aufgrund der Schmerzen so gewehrt habe. Sie hätten ihn dann aufgehoben und aufs Auto gelegt (pag. 570 Z. 110 ff.).