567 Z. 180 ff.). Dem in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Verwertbarkeitseinwand der Verteidigung (vgl. pag. 1408) ist an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits verteidigt und Rechtsanwalt C.________ als sein amtlicher Verteidiger bei der Einvernahme anwesend war (vgl. pag. 562), während der Beschuldigte in der allerersten Einvernahme, unmittelbar nach seiner Anhaltung (pag. 558 ff.), gegenüber der Polizei noch gar keine Angaben zu diesem Vorwurf gemacht hatte.