Was die vom Beschuldigten vorgebrachten vermeintlichen Rechtfertigungen seines Verhaltens gegenüber der Polizei anbelangt, so sind diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nach Auffassung der Kammer unbehelflich. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, welche noch am Tattag stattfand, gab der Beschuldigte zu Protokoll, zunächst hätten ihm zwei Polizisten Befehle zugerufen, er habe seine beiden Hände wie befohlen auf das Autodach gelegt und die Polizisten weder beleidigt noch bedroht, anschliessend seien weitere Polizisten zu ihm gekommen, diese hätten ihm Handschellen anlegen wollen, hätten aber seiner Ansicht nach in dieser Situation überreagiert (pag. 567 Z. 180 ff.).