Nichts Unlogisches lässt sich sodann den polizeilichen Ausführungen entnehmen, wonach der Beschuldigte habe zu Boden geführt werden müssen, nachdem er sich gegen das Verbringen ins Einsatzfahrzeug stark gewehrt habe. Was die vom Beschuldigten vorgebrachten vermeintlichen Rechtfertigungen seines Verhaltens gegenüber der Polizei anbelangt, so sind diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nach Auffassung der Kammer unbehelflich.