und P.________ sowie das Ergebnis des Blutalkoholtests und die Einschätzung der IRM-Ärztin stützt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408 f.), kann die Kammer in Bezug auf die rapportierten polizeilichen Feststellungen nichts Unlogisches oder in sich Widersprüchliches erkennen. Im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 wird ausführlich, detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, wie die Anhaltung des Beschuldigten am 22. März 2014 vonstattenging (pag. 540). Konkret seien der Beschuldigte und Q.________ angewiesen worden, die Hände sichtbar zu halten.