Auch diese Tatsache steht mit dem Anklagesachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung mit körperlicher Gewalt gewehrt und die Polizisten zudem verbal bedroht haben soll, im Einklang. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sich das Beweisergebnis entgegen der Rüge der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1408, vgl. auch pag. 1180) eben gerade nicht einzig auf den Polizeirapport, sondern vordergründig auf die eigenen Angaben des Beschuldigten und auch auf die Aussagen der Zeugen Q.________ und P.________ sowie das Ergebnis des Blutalkoholtests und die Einschätzung der IRM-Ärztin stützt.