24 er genau wusste, dass er sich im Falle einer polizeilichen Festnahme dafür würde verantworten müssen. Ausserdem hatte er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2015 angegeben, dass er nach dem Aussteigen aus dem Auto zunächst davon ausgegangen sei, dass er «davon gekommen» sei (pag. 570 Z. 101 f.). Auch diese Tatsache steht mit dem Anklagesachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Anhaltung mit körperlicher Gewalt gewehrt und die Polizisten zudem verbal bedroht haben soll, im Einklang.