1401 Z. 19 f.]). Dieses Beweismittel untermauert somit die das aggressive Verhalten des Beschuldigten beschreibenden Aussagen der beiden Zeugen Q.________ (pag. 556 Z. 36) und P.________ (pag. 552 Z. 45 f.) sowie auch die diesbezüglichen Feststellungen im Anzeigerapport vom 24. Juli 2014 (pag. 530) und im Berichtsrapport vom 24. Juli 2014 (pag.