Aus dem Protokoll bei Verdacht auf Alkohol- und Betäubungsmittel- oder Arzneikonsum des IRM vom 24. März 2014 geht ausserdem hervor, dass in der Rubrik «Ärztlicher Untersuchungsbefund» beim Verhalten «aggressiv» angekreuzt wurde (pag. 545; vgl. dazu die beschönigenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erinnern könne, mit einer Ärztin gesprochen zu haben und wonach er kein Aggressionsproblem habe [pag. 1401 Z. 12 ff.]. Immerhin gestand er bei dieser Gelegenheit aber ein, «vielleicht unangemessen auf die Situation reagiert» zu haben [pag. 1401 Z. 19 f.]).