530 und pag. 540). Wie bereits ausgeführt, ist zudem beweismässig erwiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor, wonach von einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.92 ‰ auszugehen ist). Aus dem Protokoll bei Verdacht auf Alkohol- und Betäubungsmittel- oder Arzneikonsum des IRM vom 24. März 2014 geht ausserdem hervor, dass in der Rubrik «Ärztlicher Untersuchungsbefund» beim Verhalten «aggressiv» angekreuzt wurde (pag.