Dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, welche er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht wiederholen wollte (vgl. pag. 567 Z. 185), nicht nur um Beschimpfungen handelte, ist für die Kammer klar, deckt sich diese Aussage doch mit den Feststellungen im Anzeige- bzw. im Berichtsrapport, beide datierend vom 24. Juli 2014, wonach der Beschuldigte den Polizisten gedroht habe, dass sie sich vorsehen sollten, wenn er sie später fände (pag. 530 und pag. 540).