Die Kammer schliesst sich dem im Ergebnis mit der folgenden Begründung an: Zunächst ist auf die eigenen tatnächsten Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er sich der Polizeikontrolle habe entziehen wollen (pag. 559 Z. 38, pag. 565 Z. 98 f., pag. 566 Z. 163 ff.), von der Polizei habe überwältigt werden müssen (pag. 559 Z. 47 f.) und gegenüber den anwesenden Polizisten Äusserungen gemacht habe, welche er nicht wiederholen wolle und für welche er sich beim die Einvernahme durchführenden Polizisten entschuldigt habe (pag. 567 Z. 185 f.; vom Beschuldigten gemeint ist wohl pag. 560 Z. 96 f.