und P.________, sondern auch zu seinen eigenen anfänglichen Angaben, wonach er auf der Flucht vor der Polizei war und eben gerade nicht anhalten wollte. Die Behauptungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung sind mithin stark beschönigend, verspätet und die Schuld auf seine beiden Mitfahrer abwälzend, mithin als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist stattdessen beweiswürdigend auf die glaubhaften, sich gegenseitig deckenden Angaben von P.________ und Q._