1400 Z. 17 ff.), in sich unlogisch und nachgeschoben, mithin unglaubhaft. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen ihn nur belastet hätten, um sich nicht selber belasten zu müssen (pag. 1402 Z. 24 ff. und Z. 32 ff.). Dass er selber gesagt haben will, er sei bereit anzuhalten, und dass er angehalten hätte, wenn seine Beifahrer das von ihm verlangt hätten (pag. 1400 Z. 21 ff.), steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von Q.________ und P.________, sondern auch zu seinen eigenen anfänglichen Angaben, wonach er auf der Flucht vor der Polizei war und eben gerade nicht anhalten wollte.