1403 Z. 8), vermögen die glaubhaften Feststellungen im Polizeirapport und die Schilderungen der beiden Zeugen nicht zu entkräften. Schliesslich sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine beiden Beifahrer keine Probleme mit der Polizei gewollt und befürchtet hätten, bei einer Anhaltung den eigenen Ausweis zu verlieren, weil er, der Beschuldigte über keine Fahrberechtigung verfügt habe bzw. sie ihn deshalb gebeten hätten, weiter zu fahren (pag. 1400 Z. 17 ff.), in sich unlogisch und nachgeschoben, mithin unglaubhaft.