22 sich selbst widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Freundin zuerst aus Spass geschrien haben soll (pag. 1403 Z. 1 f. und Z. 4 f.), er unmittelbar danach aber gar niemanden schreien gehört haben will (pag. 1403 Z. 8), vermögen die glaubhaften Feststellungen im Polizeirapport und die Schilderungen der beiden Zeugen nicht zu entkräften.