543] und die im Anschluss durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung, welche eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1.92 ‰ sowie eine rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2.61 ‰ ergab [pag. 546 ff., insbes. pag. 549]). In diesem Zusammenhang stellt die Kammer überdies auf die eindrücklichen, lebensnahen Schilderungen der Fahrt durch die Zeugin P.________ ab. Diese wurde am Tatmorgen befragt und führte auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er die Polizei bemerkt habe, Folgendes aus (pag. 552 Z. 43 ff.): «Er sagte gar nichts. Er war betrunken. Er fuhr wie ein Irrer in der Stadt herum.