570 Z. 118 ff.] und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1169 Z. 19 f.]; sich deckend mit den Aussagen der beiden Beifahrer des Beschuldigten P.________ [pag. 552 Z. 45] und Q.________ [pag. 556 Z. 28 f.], sowie objektiviert durch die am 22. März 2014 um 03.35 Uhr durchgeführte Atem-Alkoholprobe, welche ein Ergebnis von 1.79 ‰ ergab [pag. 543] und die im Anschluss durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung, welche eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1.92 ‰ sowie eine rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration von 2.61 ‰ ergab [pag.