1400 Z. 26 ff., wonach er «normalerweise» schon abbremse, wenn er eine Kurve befahre, er sich aber nicht mehr erinnern könne). Im Übrigen wären derartige Behauptungen in Anbetracht der Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ohnehin nicht glaubhaft; gestützt auf das bereits für sich glaubhafte und darüber hinaus objektivierte Eingeständnis des Beschuldigten ist erstellt, dass dieser in beträchtlichem Ausmass alkoholisiert war (pag. 558 Z. 17, pag. 559 Z. 18 f. und pag. 566 Z. 150 f., wonach er fünf bis sechs Whiskey-Cola getrunken habe; bestätigt auch in der Einvernahme vom 6. Februar 2015 [pag. 569 Z. 76 und pag. 570 Z. 118 ff.