der von R.________ nachvollziehbar und stimmig verfasste Berichtsrapport vom 22. März 2014 durch die glaubhaften Erstaussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen Q.________ noch untermauert wird. Diese Erkenntnis wird weiter dadurch gestützt, dass der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme aussagte, er habe, nachdem er die Polizei erkannt habe – also lange vor dem Befahren des Kreisels –, beschleunigt und sich der Polizeikon-