Abgesehen davon liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von R.________ wahrheitswidrig ein Schleudern des Jaguars rapportiert worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte früher am selben Tag in seiner ersten Einvernahme angegeben hatte, er habe mit dem rechten vorderen Reifen einen Randstein touchiert (pag. 559 Z. 43 ff.). Bestätigt werden diese Angaben des Beschuldigten überdies vom Beifahrer Q.________, welcher am frühen Morgen des 22. März 2014 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe jeden Bordstein erwischt (pag. 556 Z. 38). In einem ersten Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der von R.___