Nach Auffassung der Kammer besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des von Polizist R.________ beschriebenen Ablaufs der Geschehnisse zu zweifeln. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte selber am Tattag gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt des von R.________ verfassten Rapports vom 22. März 2014 zu Protokoll gab, das Geschriebene treffe sicher zu (pag. 566 Z. 160 ff.). Abgesehen davon liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von R.________ wahrheitswidrig ein Schleudern des Jaguars rapportiert worden wäre.