10.2.2 Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Die Vorinstanz versäumte es in Bezug auf den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017) eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. stellte den Anklagesachverhalt ohne entsprechende Begründung als erwiesen fest (vgl. pag. 1258, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung).