20 des Beschuldigten (pag. 1400 f.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. Was den formellen Einwand der Verteidigung, wonach der Zeuge Q.________ nie parteiöffentlich befragt worden sei (vgl. pag. 1406), anbelangt, so ist dem bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass beide Vorwürfe gestützt auf die tatnächsten glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten und angesichts der detaillierten Polizeirapporte bereits erhärtet sind.