1390 ff.). Es wird betreffend den Inhalt dieser Beweismittel vorab auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1253 ff., S. 34 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vor. Und auch auf die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen