Mit Blick auf die rechtliche Würdigung muss hingegen offenbleiben, wie genau die Polizei insbesondere nach Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten vorging und mit welcher Intensität sich der Beschuldigte der Durchführung einer Blutprobe widersetzte. In dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass eine Blutabnahme noch möglich gewesen wäre. 10.2 Ereignis vom 22. März 2014 10.2.1 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2014 (pag. 528 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. März 2014 (pag.